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Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Wartungsarbeiten nur nach vorheriger Terminabsprache stattfinden. Zudem ist keine Barzahlung vor Ort möglich.

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Liefer- & Geschäftsbedingungen
der FRESAND GmbH

1. ALLGEMEINES

1.1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig werden.

1.2. Vereinbarungen, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Im Übrigen sind abweichende Bedingungen für uns unverbindlich, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3. Die Vergabe- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen, VOB/B, sind Vertragsinhalt, soweit nicht die nachstehenden Bedingungen etwas anderes regeln.

1.4. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

1.5. Es gilt deutsches Recht.

2 . ANGEBOTE / ANGEBOTSUNTERLAGEN/NEBENLEISTUNGEN

2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend.

2.2. Baugenehmigungen, statische Berechnungen und andere Genehmigungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber (AG) zu seinen Lasten zu beschaffen.

2.3. Wünscht der AG die Erstellung von statischen Berechnungen und etwaiger Baugenehmigungsanträge, sind diese gesondert zu vergüten.

2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen be- halten wir uns sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor.

2.5. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Arbeiten anderer Gewerke (z. B. Stein-, Maurer-, Beiputzarbeiten) oder andere Nebenarbeiten durch uns zusätzlich berechnet, falls sie zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des AG von uns ausgeführt werden.

3. AUFTRAGSERTEILUNG / PREISE

3.1. Der AG erteilt den Auftrag unwiderruflich.

3.2. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen nach Aufwand abgerechnet.

3.3. Allen Preisangaben ist die am Tage der Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

3.4. Vom AG gewünschte Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertags- arbeiten werden mit den tariflichen Zuschlägen gesondert berechnet.

3.5. Unsere Preise basieren auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten. Eine Veränderung dieser Grundlage hat eine entsprechende Anpassung zur Folge, wenn die Leistungen erst 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen. Die zeitliche Einschränkung entfällt, sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist, oder Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

3.6. Die Hinweise in den Angeboten und Auftragsbestätigungen werden Vertragsbestandteil.

4. ZAHLUNG

Falls nicht anders vereinbart, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungen:

4.1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

4.2. Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber, nie an Erfüllung Statt angenommen. Bei Annahme von Schecks oder Wechseln entstehende Kosten sind vom AG zu tragen.

4.3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, betragen die Verzugszinsen 8% über dem Basiszinssatz (§§286, 288 BGB). Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen werden sämtliche of- fenstehende Forderungen, entgegen vorheriger Vereinbarungen, sofort fällig, dies gilt insbesondere für etwaige Ratenzahlungsvereinbarungen.

4.5. Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung wird ausdrücklich unstreitig gestellt oder rechtskräftig festgestellt. Gleiches gilt für die Zurückhaltung von Zahlungen.

4.6. Ferner sind wir berechtigt, nach einer von uns gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

5. LIEFERUNG UND MONTAGE

5.1. Werden wir durch höhere Gewalt, Störungen im Betriebsablauf, Streik, behördliche Maßnahmen behindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Ferner verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum, um den der Kunde seinen eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

5.2. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen.

5.3. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

5.4. Gerüste, Anschlüsse für E-Werkzeuge, Strom und Wasser sind vom AG kostenlos bereitzustellen.

5.5. Der AG hat unsere Leistungen vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen.

6. MÄNGELRÜGE / GEWÄHRLEISTUNG

6.1. Offensichtliche Mängel sind binnen einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung bei uns anzuzeigen, die fristwahrende Absendung der Mängelanzeige genügt.

6.2. Sofern ein Verbraucher am Vertrag nicht beteiligt ist, muss ein offen- sichtlicher Mangel unverzüglich angezeigt werden, § 377 HGB.

6.3. Uns ist Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle zu geben.

6.4. Das Bruchrisiko für sämtliche von uns montierte Gläser trägt unmittelbar nach dem Einsetzen allein der AG.

6.5. Die Gewährleistungsfristen für Mängel richten sich bei reinen Liefer- aufträgen nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB. Sofern Lieferung und Montage beauftragt sind, richten sich die Gewährleistungsfristen nach VOB/B.

6.6. Bei der Lieferung gebrauchter Sachen an einen Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist für einen Mangel an der Sache, abweichend von den gesetzlichen Vorschriften des BGB, 1 Jahr. Ist ein Verbraucher nicht beteiligt, wird für etwaige Mängel einer gebrauchten Sache keine Gewähr übernommen.

7. SCHADENSERSATZ

7.1. Im Falle einer nur leicht fahrlässigen Nebenpflichtverletzung unsererseits oder durch unsere Erfüllungsgehilfen steht dem Kunden ein Scha- densersatzanspruch nicht zu. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für etwaige Körperschäden.

7.2. Im Falle einer nur leicht fahrlässigen, aber wesentlichen Pflichtverletzung haften wir -sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist- nur im Umfang des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.

7.3. Für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir, gleich aus welchen Rechtsgründen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Ge- sundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit ausdrücklich garantiert wurde und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit wir zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz verpflichtet sind, sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämt- licher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen (Vorbehaltsware).

8.2. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußert oder in Bauwerke eingebaut werden.

8.3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungsweite dieser verarbeiteten Waren.

8.4. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Unsere Befugnis zum Forderungs- einzug wird dadurch nicht beeinträchtigt, jedoch werden wir von dieser Befugnis nur Gebrauch machen, wenn der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

8.5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, dies gilt insbesondere für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

8.6. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

8.7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

9. VERBRAUCHERSCHLICHTUNG

Die FRESAND GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

10. FIRMENZEICHEN

Wir sind berechtigt, an unseren Arbeiten ein Firmen- oder sonstiges Kennzeichen sowie Werbematerial anzubringen.

11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

11.1. Erfüllungsort ist Reddelich, soweit nicht zwingend etwas anderes vorgesehen ist.

11.2. Gerichtsstand ist Rostock, sofern die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen.

Stand Juni 2018

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